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   BVerwG, 27.03.2000 - 8 B 77.00   

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https://dejure.org/2000,7821
BVerwG, 27.03.2000 - 8 B 77.00 (https://dejure.org/2000,7821)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.2000 - 8 B 77.00 (https://dejure.org/2000,7821)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 2000 - 8 B 77.00 (https://dejure.org/2000,7821)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Spätere Konkretisierbarkeit eines Restitutionsantrags

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs; Restitutionsanspruchsanmeldung; Grundstücksbezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.01.1999 - 8 B 160.98

    Verfahren - Verfahrensmangel durch Verstoß gegen Beweisgrundsätze?

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2000 - 8 B 77.00
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, daß ein Antrag - um fristwahrend zu wirken - das Grundstück oder die Grundstücke, auf die sich das Restitutionsbegehren bezieht, so genau bezeichnen muß, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Anspruchsteller begehrt (vgl. Beschluß vom 22. April 1999 - BVerwG 8 B 81.99 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 8 S. 1 unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 20. Januar 1999 - BVerwG 8 B 160.98 - und vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 B 6.98 - beide n.v.).

    So hat es der Senat als Frage des Einzelfalles angesehen, ob ein Antrag, der zwei Grundstücke konkret bezeichnete, als abschließende Aufzählung anzusehen war oder ob bestimmte Umstände des Einzelfalles bei der Antragstellung die Auslegung rechtfertigten, daß weitere Grundstücke angemeldet werden sollten (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1999 - BVerwG 8 B 160.98 - n.v.).

  • BVerwG, 22.04.1999 - 8 B 81.99

    Revision - Zulässigkeit - Zulassung - Darlegungsgebot - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2000 - 8 B 77.00
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, daß ein Antrag - um fristwahrend zu wirken - das Grundstück oder die Grundstücke, auf die sich das Restitutionsbegehren bezieht, so genau bezeichnen muß, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Anspruchsteller begehrt (vgl. Beschluß vom 22. April 1999 - BVerwG 8 B 81.99 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 8 S. 1 unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 20. Januar 1999 - BVerwG 8 B 160.98 - und vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 B 6.98 - beide n.v.).

    Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einer Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 22. April 1999 - BVerwG 8 B 81.99 - (a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.1999 - 8 B 140.99

    Verstoß gegen die Aufklärungspflicht - Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2000 - 8 B 77.00
    Auch in einer Reihe weiterer Beschlüsse hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die Auslegung der Anmeldung in dem einen oder anderen Sinne jeweils eine Frage des Einzelfalles ist, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 B 6.98 -, vom 29. Januar 1999 - BVerwG 7 B 302.98 -, und vom 17. Juni 1999 - BVerwG 8 B 140.99 - jeweils n.v.).
  • BVerwG, 29.01.1999 - 7 B 302.98
    Auszug aus BVerwG, 27.03.2000 - 8 B 77.00
    Auch in einer Reihe weiterer Beschlüsse hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die Auslegung der Anmeldung in dem einen oder anderen Sinne jeweils eine Frage des Einzelfalles ist, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 B 6.98 -, vom 29. Januar 1999 - BVerwG 7 B 302.98 -, und vom 17. Juni 1999 - BVerwG 8 B 140.99 - jeweils n.v.).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 8 C 8.06

    Kollektivverfolgung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsvermutung;

    Schon bei der Bezeichnung mit Straßennamen und Hausnummern wurde auf die naheliegende Möglichkeit zwischenzeitlicher Änderungen hingewiesen und ein Einbezogensein anderer oder weiterer Parzellen in den Antrag für möglich gehalten, wenn entweder die postalische Anschrift gewechselt hatte oder Anhaltspunkte für eine Unsicherheit oder einen Irrtum des Antragstellers bestanden (Beschlüsse vom 20. Januar 1999 - BVerwG 8 B 160.98 - n.v., vom 21. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 171.98 - n.v., vom 27. März 2000 - BVerwG 8 B 77.00 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 15 und vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 7 B 7.03 - n.v.).
  • BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 8.00

    Rückübertragungsanspruch; Grundstücksrestitution; Restitutionsantrag Wirksamkeit;

    Diese Voraussetzung der Klarheit über die Person des Berechtigten wird ergänzt durch das Erfordernis, den Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren zielt, so genau zu bezeichnen, dass zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht (Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 8 B 81.99 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 8; vgl. auch Beschluss vom 21. Mai 1999 - BVerwG 7 B 16.99 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11; Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 8 B 77.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 30 a VermG vorgesehen).
  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 28.99

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Auslegung; Verstoß gegen allgemeine

    Diese Voraussetzung der Klarheit über die Person des Berechtigten wird ergänzt durch das Erfordernis, den Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren zielt, so genau zu bezeichnen, dass zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht (Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 8 B 81.99 - a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse vom 21. Mai 1999 - BVerwG 7 B 16.99 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11 und vom 27. März 2000 - BVerwG 8 B 77.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 30 a VermG vorgesehen).
  • BVerwG, 19.12.2013 - 8 B 23.13

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Soweit die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - und auf weitere Entscheidungen (u.a. BVerwG 8 B 81.99, 8 B 77.00, 7 C 62.02) Bezug nimmt, arbeitet sie weder von ihr als divergierend angesehene entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts und in den herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts heraus und stellt diese einander gegenüber noch legt sie nachvollziehbar dar, worin diese konkret voneinander abweichen sollen.
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